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   BSG, 26.03.1986 - 2 RU 7/85   

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https://dejure.org/1986,4204
BSG, 26.03.1986 - 2 RU 7/85 (https://dejure.org/1986,4204)
BSG, Entscheidung vom 26.03.1986 - 2 RU 7/85 (https://dejure.org/1986,4204)
BSG, Entscheidung vom 26. März 1986 - 2 RU 7/85 (https://dejure.org/1986,4204)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 518
  • NZA 1986, 765
  • FamRZ 1986, 804
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • Drs-Bund, 30.10.1970 - BT-Drs VI/1333
    Auszug aus BSG, 26.03.1986 - 2 RU 7/85
    Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß die Wirtschaft mehr und mehr auch auf die Mitarbeit von Frauen angewiesen sei, die nur berufstätig sein könnten, wenn ihre Kinder während der Arbeit versorgt seien (3 BT-Drucks VI/1333 S 2).
  • BSG, 19.10.1982 - 2 RU 7/81

    Wegeunfall; Weg vom Ort der Tätigkeit; Private Tätigkeit; Ursächlicher

    Auszug aus BSG, 26.03.1986 - 2 RU 7/85
    halb wegen der morgendlichen Vorbereitung ihrer Kinder für den Besuch der Schule bzw Vorschule nur wenig Schlaf gefunden hatte, hat das LSG insoweit festgestellt, daß ein "durch das Erfordernis des Schlafens vermittelter Ursachenzusammenhang zwischen dem Aufenthalt der Kinder auf dem Spielplatz und der Berufstätigkeit der Klägerin" bestand (s auch BSG NJW 1983, 2286).
  • BSG, 28.04.2004 - B 2 U 20/03 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Umweg/Abweg - Verbringung der Kinder in

    Zwar liegen die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür insoweit vor, als es nach den bindenden Feststellungen des LSG um Kinder des Versicherten geht, die mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt leben und beide Elternteile an einer Beaufsichtigung der Kinder zur fraglichen Zeit aus beruflichen Gründen - Dienstzeit der Mutter und Ruhebedürfnis des Klägers nach der Nachtschicht (dazu BSG SozR 2200 § 550 Nr. 72) - verhindert waren.

    Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 26. März 1986 (- 2 RU 7/85 - = SozR 2200 § 550 Nr. 72) angemerkt, in der oben angeführten Gesetzesbegründung werde insoweit erkennbar nur auf den Regelfall abgestellt; dies bezieht sich indes nicht auf die Frage, ob auch ein Weg zur Beförderung einer Obhutsperson unter den Unfallversicherungsschutz fallen könnte, sondern lediglich darauf, ob auch der Sachverhalt vom Unfallversicherungsschutz erfasst wird, dass während der arbeitsfreien Zeit des Versicherten wegen dessen und seines Ehegatten beruflicher Tätigkeit fremder Obhut anvertraute Kinder von diesem auf dem Weg zum Ort der Tätigkeit abgeholt werden, damit sie der an der gemeinsamen Arbeitsstätte tätige Ehegatte nach Beendigung seiner Arbeitszeit nach Hause bringt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2003 - L 9 U 37/01

    Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung für einen erlittenen

    Ob insoweit der für jede versicherte Tätigkeit vorauszusetzende und auch von § 8 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VII verlangte innere Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung in diesem Zusammenhang nur dann gegeben ist, wenn von zwei zum Haushalt gehörenden Ehegatten oder Lebenspartnern beide aus beruflichen Gründen daran gehindert sind, die Kinder selbst zu betreuen, oder ob die Inanspruchnahme einer anderweitigen Betreuung bei beruflicher Verhinderung lediglich eines Elternteils auch auf dem freien Willensentschluß der Eltern beruhen kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Erörterung; denn der Berufungskläger war im Hinblick auf sein Erholungsbedürfnis nach der beendeten Nachtschicht ebenso wegen seiner beruflichen Tätigkeit an der Betreuung der Kinder gehindert wie seine tagsüber versichert beschäftigte Ehefrau (vgl. BSG, Urteil v. 26. März 1986, Az.: 2 RU 7/85, SozR 2200 § 550 Nr. 72; Bereiter - Hahn / Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII Ziff. 13.5 m.w.N).

    Das hiermit zum Ausdruck kommende Vorverständnis des Begriffs der fremden Obhut als einer auf dem Weg zur Arbeitsstätte begründeten und auf dem Heimweg wieder gelösten Fremdunterbringung kennzeichnet indessen, worauf in anderem Zusammenhang bereits das BSG (Urt. 26. März 1986, aaO) hingewiesen hat, lediglich den tatsächlichen Normalfall.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.03.2003 - L 9 U 37/01

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Verbringung der Kinder in fremde Obhut -

    Ob insoweit der für jede versicherte Tätigkeit vorauszusetzende und auch von § 8 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VII verlangte innere Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung in diesem Zusammenhang nur dann gegeben ist, wenn von zwei zum Haushalt gehörenden Ehegatten oder Lebenspartnern beide aus beruflichen Gründen daran gehindert sind, die Kinder selbst zu betreuen, oder ob die Inanspruchnahme einer anderweitigen Betreuung bei beruflicher Verhinderung lediglich eines Elternteils auch auf dem freien Willensentschluß der Eltern beruhen kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Erörterung; denn der Berufungskläger war im Hinblick auf sein Erholungsbedürfnis nach der beendeten Nachtschicht ebenso wegen seiner beruflichen Tätigkeit an der Betreuung der Kinder gehindert wie seine tagsüber versichert beschäftigte Ehefrau (vgl. BSG, Urteil v. 26. März 1986, Az.: 2 RU 7/85, SozR 2200 § 550 Nr. 72; Bereiter -- Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII Ziff. 13.5 m.w.N).

    Das hiermit zum Ausdruck kommende Vorverständnis des Begriffs der fremden Obhut als einer auf dem Weg zur Arbeitsstätte begründeten und auf dem Heimweg wieder gelösten Fremdunterbringung kennzeichnet indessen, worauf in anderem Zusammenhang bereits das BSG (Urt. 26. März 1986, aaO) hingewiesen hat, lediglich den tatsächlichen Normalfall.

  • LSG Bayern, 28.10.2008 - L 17 U 45/07

    Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - analoge Anwendung des § 8 Abs 2 Nr

    Ausreichend für den Versicherungsschutz ist es zumindest, dass wegen der Berufstätigkeit auch nur eines Ehegatten oder Lebenspartners ein Kind fremder Obhut anvertraut wird, weil der nicht berufstätige Elternteil oder Lebenspartner z.B. wegen Krankheit an der Betreuung des Kindes verhindert ist (Urteil des BSG vom 26.03.1986 - 2 RU 7/85 - SozR 2200 § 550 Nr. 72; KassKomm-Ricke aaO Rdnr 225; Schmitt aaO Rdnr 240), wobei dahinstehen bleiben kann, ob die Verhinderung des anderen Elternteils oder Lebenspartners auch allein auf einer freien Willensentscheidung der Eltern beruhen kann (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rdnr 13.6; Keller aaO Rdnr 260).
  • LAG Berlin, 08.08.1997 - 4 Sa 2/97

    Unterschiedliche tarifliche Behandlung der Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet;

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